Eine attraktive Firma gründen mit einer Mini GmbH
Im Jahr 2008 hat das Parlament neue Beschlüsse auf dem Gebiet des GmbH-Rechts festgehalten, dabei stand die Verbesserung der GmbH Zugangsregeln am meisten im Blickpunkt. Das Parlament entschloss sich neben einer Modernisierung des Mindeststammkapitals auch zu der Einführung einer gänzlich neuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, welche auch als 1 Euro GmbH bezeichnet wird. Die Mini GmbH unterscheidet sich lediglich in kleinen Bereichen besonders von der normalen GmbH: der wichtigste Unterschied liegt lediglich in der Höhe des Stammkapitals. Im Falle der der Mini GmbH beträgt das Stammkapital bloß einen Euro, sodass ebenfalls kapitalschwache Menschen nicht auf eine freiberufliche Tätigkeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz errichten können. Bei der Mini GmbH liegt zudem die Sachlage vor, dass das Stammkapital nur in einer Geldanlage erfolgen kann. Sachkapital wird in diesem Fall, im Gegenteil zur herkömmlichen GmbH außer Acht gelassen und im Stammkapital der Unternehmung nicht berücksichtigt.
Deshalb muss das Mini GmbH Gründungsset also aus einem Eigenkapital von wenigstens einem Euro bestehen.
Die Mini GmbH besteht nach unserem Recht als eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt den GmbH-Beschlüssen. Da die Mini GmbH auch eine eigenständige Rechtspersönlichkeit darstellt und dem nationalen Unternehmensrecht und dessen Bestimmungen unterliegt, müssen die von der Mini GmbH in Kauf genommenen Verpflichtungen aus dem privaten Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Besonders bemerkenswert bei der Mini GmbH ist, wie die Bestimmungen der Bundesregierung zeigt, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zur Seite gelegt werden muss, sodass das hinterlegte Kapital irgendwann dem einer normalen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer derartigen Mini GmbH dürfen dem Muster zur Folge drei Anteilseigner beteiligt sein, die verpflichtet sind der Satzung zu folgen. Darüber hinaus müssen die Gesellschafter in der Gesellschafterliste, sowie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. eingetragen werden.
Die Benennung der Gesellschafter, ebenso wie des Geschäftsführers geschieht durch einen Notar, welcher die Dokumente notariell beurkundet.
Eine notarielle Verifizierung unterscheidet sich insofern von einer notariellen Beglaubigung, dass in diesem Fall auch der Inhalt der Unterlagen angeschaut wird und nicht bloß die Unterschriften.
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